Teilzeitberufsausbildung

Was ist Teilzeitberufsausbildung?

Ausbildungszeitrahmen

Ausbildung in Teilzeit bedeutet bis zu 75% der normalen Regelarbeitszeit, d.h. 21 Stunden in der Woche im Betrieb, ein bis zwei Berufsschultage in Vollzeit kommen noch hinzu. Dies entspricht in etwa einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 6 Stunden. Auszubildende/r und Betrieb sprechen ab, zu welchen Zeiten diese Stunden geleistet werden. Grundsätzlich sollte eine Teilzeitberufsausbildung in regulärer Ausbildungszeit ermöglicht werden. Die Verlängerung der Ausbildungszeit ist seit der Reform des Berufsbildungsgesetzes im April 2005 nicht mehr dringend erforderlich, wenn der Anteil der betrieblichen Ausbildungszeit mindestens 75% beträgt.

Vergütung

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Vergütung beträgt bei einer Regelarbeitszeit von 75% analog 75% des normalen Ausbildungsgehalts und wird vom Betrieb getragen.

Kammern

Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 75 % verlangen die Kammern in der Regel keine Verlängerung der Ausbildungsdauer. Gerne bieten wir Ihnen persönliche Beratung zur Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses in Teilzeit an.

Teilzeitberufsausbildung auf dem Vormarsch

Mit der Änderung des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2005 findet die Teilzeitberufsausbildung erstmals auch im Berufsbildungsgesetz (§ 8 BBiG) Niederschlag:

(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung). (2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 sind die Ausbildenden zu hören.

(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien erlassen.

In der Kommentierung wird folgendes als Begründung angegeben:

Durch die Anfügung des Satzes 2 in Absatz 1 wird klargestellt, dass sich die Verkürzung der Ausbildungszeit bei berechtigtem Interesse auch auf eine tägliche oder wöchentliche Verkürzung beziehen kann, sofern das Ausbildungsziel auch in dieser verkürzten Zeit erreicht wird. Hierdurch wird eine Teilzeitausbildung unter Beibehaltung der regulären Ausbildungsdauer ermöglicht.

Berechtigtes Interesse liegt beispielsweise bei Auszubildenden vor, die ein eigenes Kind oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu betreuen haben. In diesen Fällen besteht bei Einvernehmen der Vertragsparteien ein Anspruch gegenüber der zuständigen Stelle, die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit entsprechend zu verkürzen.

(Aus: Änderungsantrag der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung [Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG] [Drucksache 15/3980])

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